Michow Rechtsanwälte

Informationen zur Künstlersozialversicherung

Auf dieser Seite bietet die Kanzlei Michow Rechtsanwälte, Hamburg, allgemeine Informationen zur Künstlersozialversicherung an.



Die Künstlersozialversicherung
Die Kanzlei

Wer gilt als Künstler im Sinne des KSVG?

Künstler im Sinne des KSVG ist gem. § 2 KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne des KSVG ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist.

Da das Gesetz keine weitergehende Definition des Künstlerbegriffes enthält, war die Frage, wer als Künstler anzusehen ist und wer nicht, in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Gerichte haben regelmäßig eine äußerst weite Auslegung des Künstlerbegriffes zugelassen. Ein von der Künstlersozialkasse veröffentlichter Katalog enthält mittlerweile weit über 130 Berufe, die von der Kasse als künstlerische Berufe iSd KSVG eingestuft werden. Letztendlich entscheidet jedoch die Berufsbezeichnung alleine noch nicht abschließend darüber, ob eine künstlerische oder z.B. eine handwerkliche Tätigkeit vorliegt. Vielmehr stellen die Gericht darauf ab, ob die ausgeübte Tätigkeit im Einzelfall über ein ausreichendes eigenschöpferisches bzw. gestalterisches Element verfügt.

Ohne Relevanz für die Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe ist allerdings die Frage, ob der Künstler selbst bei der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht. Ebenso ist es für die Abgabepflicht ohne Belang, ob der Künstler grundsätzlich zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählt oder nicht. So sind Künstler, die im wesentlichen im Ausland tätig sind, nicht versicherungspflichtig. Dennoch unterliegen an sie gezahlte Entgelte der Abgabepflicht nach dem KSVG.

Der Bereich der Künstlersozialversicherung wird schwerpunktmäßig von der Kanzlei Michow & Ulbricht behandelt.

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