Michow Rechtsanwälte

Informationen zur Künstlersozialversicherung

Auf dieser Seite bietet die Kanzlei Michow Rechtsanwälte, Hamburg, allgemeine Informationen zur Künstlersozialversicherung an.

Die Künstlersozialversicherung
Die Kanzlei

Der Bereich Künstlersozialversicherung gehört seit jeher zu den Spezialthemen unserer Kanzlei, wobei wir sowohl beitragspflichtige Unternehmen als auch versicherte Künstler gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Strengste Vertraulichkeit ist für uns hierbei oberstes Gebot, wie stets bei unserer anwaltlichen Arbeit.

Da Rechtsanwalt Jens Michow Mitglied im Beirat der Künstlersozialkasse ist, verfügt er nicht nur über eine umfassende Kenntnis der Rechtslage, sondern kennt auch die praktische Vorgehensweise der Künstlersozialkasse. Im folgenden Aufsatz gibt er Antworten auf die diversen Fragen im Zusammenhang mit der Vermarktung künstlerischer Darbietungen bei Veranstaltungen.

DIE KÜNSTLERSOZIALABGABE BEI DER VERWERTUNG KÜNSTLERISCHER DARBIETUNGEN

Von Rechtsanwalt Jens Michow, Hamburg

Mittlerweile dürfte es sich tatsächlich überall herumgesprochen haben: Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten begründen regelmäßig eine Verpflichtung des Vergütungsschuldners zur Zahlung eines Sozialversicherungsanteils, der sog. Künstlersozialabgabe.

Obwohl das diese Verpflichtung begründende Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bereits nahezu 20 Jahre alt ist, herrscht bezüglich der Frage "Wer, wann, unter welchen Voraussetzungen" zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet ist, immer noch große Verwirrung.

Zum Katalog der immer wiederkehrenden Fragen zählen vor allem:

Gemäß KSVG vom 01.01.1983 sind selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Pub-lizistinnen und Publizisten in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und seit 1.1.1995 in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die Künstlersozialversicherung wird bundesweit von der Künstlersozialkasse (KSK) durchgeführt, die seit 1.7.2001 der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in Wilhelmshaven, angegliedert ist.

Das Ziel des Gesetzes besteht darin, selbständigen Künstlern eine gleichermaßen soziale Absicherung zuteil werden zu lassen, wie sie Arbeitnehmer genießen. Mag dieses Anliegen des Gesetzgebers gelegentlich bereits schwer nachvollziehbar sein, stößt die Tatsache, dass der Auftraggeber eines selbständigen Künstlers durch die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung der zweiten Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge quasi in die Position eines Arbeitgebers gerückt wird, regelmäßig auf noch größeres Unverständnis. Da die Nichtentrichtung gesetzlicher Abgaben jedoch den Straftatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllen kann, besteht für jeden, der selbständige künstlerische Leistungen gleich welcher Art in Anspruch nimmt, dringender Anlaß, sich mit den einschlägigen Vorschriften genauer auseinanderzusetzen.

Der Bereich der Künstlersozialversicherung wird schwerpunktmäßig von der Kanzlei Michow Rechtsanwälte behandelt.

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