Michow Rechtsanwälte

Informationen zur Künstlersozialversicherung

Auf dieser Seite bietet die Kanzlei Michow Rechtsanwälte, Hamburg, allgemeine Informationen zur Künstlersozialversicherung an.



Die Künstlersozialversicherung
Die Kanzlei

Wer schuldet die Künstlersozialgabe bei der Zwischenschaltung von Dritten?

Gibt es eine gesamtschuldnerische Haftung für die Künstlersozialabgabe?

Lässt sich die Künstlersozialabgabe vertraglich auf den Künstler oder einen Dritten abwälzen?

Das Bundessozialgericht BSG hat bereits mit Urteil vom 20.04.1994 (Az.: 3/12 RK 31/92), in welchem es die Abgabepflicht einer sog. Gastspieldirektion zu beurteilen hatte ausgeführt, dass alle Tätigkeiten, welche die Verwertung künstlerischer Leistungen ermöglichen bzw. für den Künstler vereinfachen, die Abgabepflicht auslösen. Dazu gehöre auch die Vermittlung von Künstlern. Die KSK hatte sich diese Argumentation des BSG zu eigen gemacht und zieht nun auch die als Vertreter der Künstler tätig werdenden Agenturen, welche lediglich einen Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Künstler vermitteln und selbst nicht Vertragspartner des Künstlers werden und auch kein Honorar an diesen zahlen, zur Künstlersozialabgabe heran. Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht durch Urteil vom 17.04.1996 (3 RK 18/95) und Urteil vom 16.9.1999 (B 3 KR 7/98) bestätigt.

Anders als bei dem Konzertveranstalter oder der Gastspieldirektion bedeutet die Eingruppierung der Konzertagentur als "dem Grunde nach" abgabepflichtiges Unternehmen jedoch - auch nach Auffassung der KSK - noch nicht, dass die Agentur in jedem Fall auch "der Höhe nach" abgabepflichtig ist, d.h. in jedem Einzelfall Künstlersozialabgabe zahlen muss. Insofern ist bei der Agenturen besonders sorgfältig zwischen der grundsätzlichen Abgabepflicht und dem tatsächlichen Entstehen der Abgabeschuld zu unterscheiden.

Zur Ermittlung der Abgabeschuld der Agenturen wendet die KSK folgende Abgrenzungskriterien an:

a) Künstlersozialabgabe fällt für die Agentur dann nicht an, wenn die den Vertragssabschluss vermittelnde Konzertagentur an dem Vertragsschluß weder direkt noch indirekt als Vertreter beteiligt ist, d.h. wenn sie keine Leistungen erbringt, die über einen reinen Gelegenheitsnachweis hinausgehen (§ 25 Abs. 3 S. 2 KSVG). Von einem Gelegenheitsnachweise ist nach Auffassung der KSK nicht auszugehen, wenn der Vermittler

  • am Vertragsschluß beteiligt ist (z.B. durch Unterschrift);
  • an Organisation und Vorbereitung der Veranstaltung mitwirkt (z.B. Kartenverkauf, Werbung etc. übernimmt);
  • das Künstlerhonorar einzieht oder weiterleitet;
  • für den Ausfall der künstlerischen Leistung haftet.

b) Wenn die Agentur hingegen als Vertreter des Künstlers auftritt und in dessen Namen mit dem Veranstalter einen Vertrag abschließt, greift nach Auffassung der KSK die Sonderregelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG ein. Danach wäre für diejenigen Entgelte die Künstlersozialabgabe durch die Agentur zu entrichten, die der Künstler aus Engagementverträgen erhält, die die abgabepflichtige Agentur im Namen des Künstlers abschließt. Dies gilt jedoch dann nicht, d.h. die Agentur hat dann keine Abgabe auf das Künstlerentgelt zu zahlen, wenn der Vertragspartner des Künstlers (z.B. der örtliche Veranstalter) ebenfalls ein abgabepflichtiges Unternehmen ist. Läßt sich also z.B. eine Marketing-Eventagentur ein Künstlerprogramm über eine Agentur vermitteln und kommt somit der Veranstaltungsvertrag unmittelbar zwischen der Eventagentur und dem Künstler zustande, ist nicht die Künstleragentur, sondern die Eventagentur als dem Grunde nach abgabepflichtiges Unternehmen auch der Höhe nach abgabepflichtig.

c) Wurde für einen künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmer eine künstlerische Leistung erbracht, das Entgelt jedoch von einem Dritten geleistet, so besteht infolge der im Jahre 2001 erfolgten Novellierung des KSVG grundsätzlich keine gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten mehr. Eine gesamtschuldnerische Leistung besteht im Ausnahmefall gem. § 25 Abs. 1 S. 2 KSVG lediglich noch dann, wenn "(...) ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden."

Dies kann z.B. der Fall bei Veranstaltungen mit ausländischen Künstlern in Deutschland sein, wenn die vertraglichen Beziehungen zwischen dem deutschen Veranstalter und einer ausländischen Künstlerverleih- oder Produktionsgesellschaft bestehen.

Da die ausländischen Unternehmen i.d.R. im Inland nicht nach dem KSVG abgabepflichtig sind, ist die Künstlersozialabgabe für Auftritte, die auf der Grundlage eines mit einem der vorgenannten ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Vertrages erfolgen, vom deutschen Vertragspartner zu zahlen (§ 25 Abs. 1 S. 2 KSVG). Das im Einzelfall zu meldende Entgelt hängt dann von der vertraglichen Gestaltung ab. Soweit dabei der meldepflichtige Vertragspartner (z.B. Veranstalter) nicht in der Lage ist, das an den Künstler gezahlte Entgelt zu beziffern (z.B. weil die ausländische Produktionsgesellschaft hierüber keine Auskunft erteilt, um ihre Kalkulationsgrundlage nicht offenzulegen), legt die KSK der Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung 25 Prozent aller an den ausländischen Vertragspartner geleisteten Zahlungen zu Grunde. Allerdings kann die KSK auch einen höheren Betrag schätzen, sofern diesbezüglich Anhaltspunkte bestehen.

Der Bereich der Künstlersozialversicherung wird schwerpunktmäßig von der Kanzlei Michow & Ulbricht behandelt.

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